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Binnenschiffspersonalverordnung – BinSchPersV

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Zuständige Behörde für die Wahrnehmung der Aufgaben nach dieser Verordnung ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt, soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt ist.

Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 17.12.2025 I Nr. 381
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26