Binnenschiffspersonalverordnung – BinSchPersV

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(1) Auf Schubverbänden, gekuppelten Fahrzeugen und anderen starren Zusammenstellungen beträgt die Mindestbesatzung

Stufe Zusammenstellung Besatzung Anzahl der Besatzungsmitglieder in den
Betriebsformen nach § 101 Absatz 2
A B C D
1 Schubboot + 1 Schubleichter
mit L 86 m
Schiffsführer 1 2 2 2
Steuermann
Matrose 1 1 1
Leichtmatrose 1 1 1
2 Schubboot + 1 Schubleichter, deren Abmessungen
über Stufe 1 liegen oder
Abmessungen der
Zusammenstellung
L 116,50 m
B 15 m
Schiffsführer 1 2 2 2
Steuermann 1 1 1
Matrose 1 1 1 2
Leichtmatrose 1
Maschinenkundiger
2a Abweichend von Stufe 2 bei Fahrten in der Zone 3 auf der Elbe sowie
in der Zone 4
Schiffsführer 1 2 2 2
Steuermann 1 1
Matrose 2 1 1 2
Leichtmatrose 1
Maschinenkundiger
3 Schubboot + 2 Schubleichter
oder
Motorschiff + 1 Schubleichter, deren Abmessungen
über Stufe 1 oder 2 liegen
Schiffsführer 1 2 2 2 2
Steuermann 1 1 1 1
Matrose 1 2 2 2 2
Leichtmatrose 1 1
Maschinenkundiger 1
3a Abweichend von Stufe 3
bei Fahrten in der Zone 3
auf der Elbe sowie
in der Zone 4
Schiffsführer 1 2 2 2 2
Steuermann 1 1 1 1
Matrose 1 1 2 2 2
Leichtmatrose 1
Maschinenkundiger 1
4 Schubboot + 3 oder 4 Schubleichter
oder
Motorschiff + 2 oder 3 Schubleichter
Schiffsführer 1 2 2 2 2
Steuermann 1 1 1 1
Matrose 2 2 2 2 2
Leichtmatrose 1 1
Maschinenkundiger 1 1 1 1 1
4a Abweichend von Stufe 4
bei Fahrten in der Zone 3
auf der Elbe sowie
in der Zone 4
Schiffsführer 1 2 2 2 2
Steuermann 1 1 1 1
Matrose 1 2 1 2 2
Leichtmatrose 1 1 1
Maschinenkundiger 1 1 1
5 Schubboot + mehr als 4 Schubleichter Schiffsführer 1 2 2 2 2
Steuermann 1 1 1 1
Matrose 3 3 3 3 3
Leichtmatrose 1 1
Maschinenkundiger 1 1 1 1 1

(2) 1Die nach Absatz 1 vorgeschriebene Mindestbesatzung setzt die Ausrüstung nach Standard S1 nach Artikel 31.02 des ES-TRIN voraus.
2Hiervon abweichend setzt die Mindestbesatzung in der Betriebsform D Teilspalte 2 die Ausrüstung nach Standard S2 nach Artikel 31.03 des ES-TRIN voraus.
3Erfüllt das Fahrzeug im Falle des Satzes 1 nicht den Standard S1 oder im Falle des Satzes 2 nicht den Standard S2, so erhöht sich in allen Betriebsformen die Besatzung für die Stufen 1 bis 2a um einen Leichtmatrosen, für die Stufen 3 bis 5 um einen Matrosen.
4Die zuständige Behörde kann die Qualifikation des zusätzlichen Besatzungsmitglieds abweichend von Satz 3 festsetzen, wenn dies aus technischen oder Sicherheitsgründen notwendig ist.

(3) Im Falle der Mindestbesatzung nach Absatz 1 kann in den Stufen 2 und 2a in der Betriebsform D ein Matrose durch einen Leichtmatrosen oder durch einen Maschinenkundigen ersetzt werden.

(4) 1Für Schubleichter gelten folgende Gleichwertigkeiten:

1.
ein Schubleichter entspricht zwei Leichtern mit jeweils einer Länge zwischen 25,50 m und 38,25 m;
2.
ein Schubleichter entspricht drei Leichtern mit jeweils einer Länge zwischen 19,12 m und 25,50 m;
3.
ein Schubleichter entspricht vier Leichtern mit jeweils einer Länge von bis zu 19,12 m.

(5) Schubleichter im Sinne der Tabelle des Absatzes 1 sowie im Sinne des Absatzes 4 sind auch Motorschiffe ohne eigene in Tätigkeit gesetzte Antriebsmaschine und Schleppkähne.

Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 17.12.2025 I Nr. 381
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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