(1) 1Für den Umtausch der bisherigen in eine neue Befähigung nach § 123 Absatz 4 sowie für die Besatzungsvorschriften nach Teil 3 dieser Verordnung gilt Folgendes:
2Der bis zum Ablauf des 17. Januar 2022 nach Binnenschiffsuntersuchungsordnung erteilten Befähigung
(2) 1Wird Fahrzeit nachgewiesen, kann statt der nach Absatz 1 entsprechenden Befähigung auch eine höhere Befähigung eingetragen werden:
(3) 1Die Mindestdauer der Fahrzeiten nach Absatz 2 kann um höchstens 360 Tage Fahrzeit verkürzt werden, wenn die antragstellende Person Inhaber oder Inhaberin eines vom Bundesministerium für Verkehr anerkannten Zeugnisses über eine Fachausbildung auf dem Gebiet der Binnenschifffahrt ist, die eine praktische Ausbildung im Führen von Schiffen umfasst.
2Die Verkürzung der Mindestdauer darf die Dauer der Fachausbildung nicht überschreiten.