Beamtenversorgungsgesetz – BeamtVG

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1Ist der Verletzte infolge des Dienstunfalles so hilflos, dass er nicht ohne fremde Hilfe und Pflege auskommen kann, so sind ihm die Kosten einer notwendigen Pflege in angemessenem Umfang zu erstatten.
2Die Dienstbehörde kann jedoch selbst für die Pflege Sorge tragen.

Neugefasst durch Bek. v. 24.2.2010 I 150;
zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 27.2.2025 I Nr. 72
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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