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Zollfahndungsdienstgesetz – ZFdG

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(1) Vollzugsbeamte des Zollfahndungsdienstes dürfen im Zuständigkeitsbereich eines Landes tätig werden, soweit das jeweilige Landesrecht dies vorsieht.

(2) Vollzugsbeamte des Zollfahndungsdienstes dürfen im Zuständigkeitsbereich der Bundespolizei und des Bundeskriminalamtes tätig werden, soweit das Bundespolizeigesetz oder das Bundeskriminalamtgesetz dies vorsehen.

(3) Werden Vollzugsbeamte des Zollfahndungsdienstes in Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 3 Absatz 6 Nummer 3 und § 5 Absatz 3 Nummer 1 auf Anforderung für eine weitere ermittlungsführende Dienststelle der Zollverwaltung tätig, richten sich die Befugnisse zur Eigensicherung sowie zur Durchführung von Sicherungs- und Schutzmaßnahmen nach diesem Gesetz.

Ersetzt G 602-2 v. 16.8.2002 I 3202 (ZFdG)
Zuletzt geändert durch Art. 26 G v. 6.5.2024 I Nr. 149
Änderung durch Art. 15 G v. 22.12.2025 I Nr. 369 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 6 G v. 9.1.2026 I Nr. 3 ist berücksichtigt
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26