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Gesetz über das Zollkriminalamt und die Zollfahndungsämter – ZFdG

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(1) Personenbezogene Daten, die durch eine Maßnahme nach § 10 Absatz 2 und 3, § 30 Absatz 2 bis 4, den §§ 47, 62, 72, 77 oder § 78 erhoben worden sind, sind entsprechend zu kennzeichnen.

(2) Personenbezogene Daten nach Absatz 1, die nicht entsprechend gekennzeichnet sind, dürfen nicht verarbeitet oder übermittelt werden.

(3) Nach einer Übermittlung an eine andere Stelle ist die Kennzeichnung durch diese aufrechtzuerhalten.

Ersetzt G 602-2 v. 16.8.2002 I 3202 (ZFdG)
Zuletzt geändert durch Art. 26 G v. 6.5.2024 I Nr. 149
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25