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Zollfahndungsdienstgesetz – ZFdG

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(1) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können eine Sache durchsuchen, wenn

1.
sie von einer Person mitgeführt wird, die nach § 44 durchsucht werden darf, oder
2.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine andere Sache befindet, die nach § 40 sichergestellt werden darf
und die Durchsuchung aufgrund von auf die Sache bezogenen Anhaltspunkten erforderlich ist.

(2) 1Bei der Durchsuchung von Sachen hat der Inhaber der tatsächlichen Gewalt das Recht, anwesend zu sein.
2Ist er abwesend, soll sein Vertreter oder ein anderer Zeuge hinzugezogen werden.

3Dem Inhaber der tatsächlichen Gewalt ist auf Verlangen eine Bescheinigung über die Durchsuchung und ihren Grund zu erteilen.

Ersetzt G 602-2 v. 16.8.2002 I 3202 (ZFdG)
Zuletzt geändert durch Art. 26 G v. 6.5.2024 I Nr. 149
Änderung durch Art. 15 G v. 22.12.2025 I Nr. 369 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 6 G v. 9.1.2026 I Nr. 3 ist berücksichtigt
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26