(1) 1Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können personenbezogene Daten mit den besonderen Mitteln nach Absatz 2 erheben über
(2) Besondere Mittel der Datenerhebung sind
(3) 1Ein Verdeckter Ermittler darf unter der Legende
(4) 1Maßnahmen nach Absatz 2 sind im Rahmen der Außenwirtschaftsüberwachung auch zur Vorbereitung der Durchführung von Maßnahmen nach § 72 unter den dort genannten Voraussetzungen zulässig.
2Sie dürfen zugleich neben derartigen Maßnahmen angeordnet werden.