print

Gesetz über das Zollkriminalamt und die Zollfahndungsämter – ZFdG

arrow_left arrow_right

(1) 1Das Zollkriminalamt kann unter den Voraussetzungen des § 72 Absatz 1, 2 oder Absatz 4 durch technische Mittel Folgendes ermitteln:
2

1.
die Gerätenummer eines Telekommunikationsendgeräts und die Kartennummer der darin verwendeten Karte sowie
2.
den Standort eines Telekommunikationsendgeräts.

(2) 1Personenbezogene Daten Dritter dürfen anlässlich einer Maßnahme nach Absatz 1 nur erhoben werden, wenn dies aus technischen Gründen zur Erreichung des Zwecks nach Absatz 1 unvermeidbar ist.
2Über den Datenabgleich zur Ermittlung der gesuchten Geräte- und Kartennummer hinaus dürfen sie nicht verarbeitet werden.
3Die personenbezogenen Daten Dritter sind nach Beendigung der Maßnahme unverzüglich zu löschen.

(3) 1§ 74 Absatz 1, 2, 5 Satz 1 und Absatz 7 Satz 8 gilt entsprechend.
2Die Anordnung ist auf höchstens sechs Monate zu befristen.
3Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als sechs Monate ist zulässig, soweit die in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen fortbestehen.

(4) Aufgrund der Anordnung einer Maßnahme nach Absatz 1 Nummer 2 hat jeder, der Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, dem Zollkriminalamt die für die Ermittlung des Standortes des Telekommunikationsendgeräts erforderliche Geräte- und Kartennummer unverzüglich mitzuteilen.

(5) § 75 Absatz 3 bis 5 sowie § 76 gelten entsprechend.

Ersetzt G 602-2 v. 16.8.2002 I 3202 (ZFdG)
Zuletzt geändert durch Art. 26 G v. 6.5.2024 I Nr. 149
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25