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Gesetz über das Zollkriminalamt und die Zollfahndungsämter – ZFdG

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Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 1 erkennungsdienstliche Maßnahmen im Sinne des § 24 Absatz 3 des Bundespolizeigesetzes vornehmen, wenn eine nach § 54 zulässige Identitätsfeststellung auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten möglich ist.

Ersetzt G 602-2 v. 16.8.2002 I 3202 (ZFdG)
Zuletzt geändert durch Art. 26 G v. 6.5.2024 I Nr. 149
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25