(1) 1Das Zollkriminalamt kann im Rahmen seiner Aufgaben als Zentralstelle die im Zollfahndungsdienst vorhandenen personenbezogenen Daten zu Fortbildungszwecken oder zu statistischen Zwecken verarbeiten, soweit eine Verarbeitung anonymisierter Daten nicht möglich ist.
2Die Daten sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu anonymisieren.
(2) Das Zollkriminalamt darf, wenn dies zur Vorgangsverwaltung oder zur befristeten Dokumentation von Maßnahmen erforderlich ist, vorhandene personenbezogene Daten ausschließlich zu diesem Zweck verarbeiten.
(3) Die Verarbeitung personenbezogener Daten, die im Zollinformationssystem nach dem Beschluss