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Zollfahndungsdienstgesetz – ZFdG

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(1) Das Zollkriminalamt hat die Einhaltung der Regelungen zur Führung des Zollfahndungsinformationssystems zu überwachen.

(2) 1Im Rahmen des Zollfahndungsinformationssystems obliegt die datenschutzrechtliche Verantwortung für die Daten, die bei der Zentralstelle gespeichert sind, den Stellen, die die Daten unmittelbar erfassen.
2Die datenschutzrechtliche Verantwortung umfasst:

1.
die Rechtmäßigkeit der Erhebung sowie
2.
die Zulässigkeit der Erfassung sowie die Richtigkeit und Aktualität der Daten.
1Die verantwortliche Stelle muss feststellbar sein.
2Die Verantwortung für die Zulässigkeit des Abrufs im automatisierten Verfahren trägt der Empfänger.

Ersetzt G 602-2 v. 16.8.2002 I 3202 (ZFdG)
Zuletzt geändert durch Art. 26 G v. 6.5.2024 I Nr. 149
Änderung durch Art. 15 G v. 22.12.2025 I Nr. 369 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 6 G v. 9.1.2026 I Nr. 3 ist berücksichtigt
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26