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Gesetz über das Zollkriminalamt und die Zollfahndungsämter – ZFdG

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1Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 6 Absatz 1 die erforderlichen Maßnahmen treffen, um Gefahren für ihre Liegenschaften, sonstigen Einrichtungen und Veranstaltungen abzuwehren.
2Die §§ 54 bis 59 und 61 sowie die §§ 15 bis 20 des Bundespolizeigesetzes gelten entsprechend.

Ersetzt G 602-2 v. 16.8.2002 I 3202 (ZFdG)
Zuletzt geändert durch Art. 26 G v. 6.5.2024 I Nr. 149
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25