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Zollfahndungsdienstgesetz – ZFdG

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(1) 1Bei der Datenverarbeitung in den Informationssystemen der Behörden des Zollfahndungsdienstes gilt das Zollkriminalamt gegenüber einer betroffenen Person als allein Verantwortlicher im Sinne von § 83 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes.
2§ 83 Absatz 3 des Bundesdatenschutzgesetzes findet keine Anwendung.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 ist der Schaden im Innenverhältnis auszugleichen, soweit er der datenschutzrechtlichen Verantwortung einer anderen Stelle zuzurechnen ist.

Ersetzt G 602-2 v. 16.8.2002 I 3202 (ZFdG)
Zuletzt geändert durch Art. 26 G v. 6.5.2024 I Nr. 149
Änderung durch Art. 15 G v. 22.12.2025 I Nr. 369 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 6 G v. 9.1.2026 I Nr. 3 ist berücksichtigt
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26