(1) 1Mit Erlass des Wahlausschreibens ist die Wahl eingeleitet.
2Ausfertigungen oder Kopien des Wahlausschreibens werden an allgemein zugänglichen Stellen ausgehängt.
3Die Aushänge sind bis zum Abschluss der Wahl in lesbarem Zustand zu halten.
4Unrichtigkeiten des Wahlausschreibens hat der Wahlvorstand zu berichtigen.
(2) Das Wahlausschreiben enthält
(3) In dem Wahlausschreiben ist darauf hinzuweisen, dass