(1) 1Jeder dezentrale Wahlvorstand fordert die erforderliche Anzahl von Briefwahlunterlagen beim zentralen Wahlvorstand an.
2Für die Anforderung ist eine Kopie des Wählerverzeichnisses vorzulegen.
(2) 1Der zentrale Wahlvorstand erstellt anhand der Gesamtbewerberliste die Stimmzettel, getrennt nach Wahlgängen.
2Die Bewerberinnen und Bewerber sind in alphabetischer Reihenfolge mit den Angaben nach § 28 Absatz 2 Satz 1 aufzuführen.
(3) Der zentrale Wahlvorstand stellt die angeforderten Briefwahlunterlagen zusammen und übersendet sie unverzüglich an die dezentralen Wahlvorstände.
(4) Der dezentrale Wahlvorstand übersendet den Wahlberechtigten die Briefwahlunterlagen.
(5) Die Briefwahlunterlagen bestehen für jede Wahlberechtigte und jeden Wahlberechtigten aus