(1) Das Wahlergebnis wird durch den dezentralen Wahlvorstand festgestellt.
(2) 1Der Wahlvorstand fertigt über das Ergebnis eine Wahlniederschrift an und unterzeichnet diese.
2Die Wahlniederschrift enthält, getrennt nach Wahlgängen,
(3) 1Die Wahlniederschriften werden unverzüglich dem zentralen Wahlvorstand übermittelt.
2Jeweils eine Kopie der Wahlniederschrift verbleibt bei den dezentralen Wahlvorständen.
(4) 1Über das Gesamtergebnis erstellt der zentrale Wahlvorstand eine Gesamtwahlniederschrift.
2Die Feststellung des Gesamtergebnisses ist getrennt nach Kommandobereichen, Organisationsbereichen und Wahlgängen vorzunehmen.
(5) Besondere Ereignisse bei der Wahl sind in der Wahlniederschrift und in der Gesamtwahlniederschrift zu vermerken.