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Wahlverordnung zum Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz – SBGWV

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(1) 1Die oder der Disziplinarvorgesetzte stellt dem Wahlvorstand ein Verzeichnis der Wahlberechtigten zur Verfügung.
2Der Wahlvorstand prüft das Wählerverzeichnis und führt es bis zum Abschluss der Wahl fort.
3Das Wählerverzeichnis enthält zu jeder und jedem Wahlberechtigten jeweils

1.
den Familiennamen,
2.
die Vornamen und
3.
den Dienstgrad.

(2) Das Wählerverzeichnis oder eine Abschrift davon ist innerhalb einer Woche nach Einleitung der Wahl bis zu deren Abschluss an allgemein zugänglichen Stellen zur Einsicht auszulegen.

Geändert durch Art. 4 G v. 21.02.2025 I Nr. 55
Ersetzt V 51-3-4 v. 18.3.1997 I 558 (SBGWV)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25