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Wahlverordnung zum Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz – SBGWV

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1Der Wahlvorstand legt im Einvernehmen mit der oder dem Disziplinarvorgesetzten unverzüglich nach seiner Bestellung Zeitpunkt, Ort und Dauer der Wahl fest.
2Die Wahl soll spätestens sechs Wochen nach Bestellung des Wahlvorstands stattfinden.

Geändert durch Art. 4 G v. 21.02.2025 I Nr. 55
Ersetzt V 51-3-4 v. 18.3.1997 I 558 (SBGWV)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25