print

Wahlverordnung zum Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz – SBGWV

arrow_left arrow_right

(1) 1Über das Wahlergebnis fertigt der Wahlvorstand eine Wahlniederschrift an.
2Sie enthält

1.
die Zahl der Wahlberechtigten,
2.
die Zahl der gültigen Stimmzettel,
3.
die Zahl der ungültigen Stimmzettel,
4.
die Zahl der abgegebenen Stimmen,
5.
die Zahl der ungültigen Stimmzettelumschläge und
6.
die Namen der gewählten Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauenspersonen mit der jeweils auf sie entfallenden Anzahl gültiger Stimmen.

(2) Die Mitglieder des Wahlvorstands unterzeichnen die Niederschrift.

(3) Sofern nach § 16 Absatz 2 Satz 1 gewählt wird, enthält die Wahlniederschrift lediglich die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 4 und 6. Sofern nach § 16 Absatz 2 Satz 2 gewählt wird, enthält die Wahlniederschrift die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 4 und 6.

(4) Besondere Ereignisse bei der Wahl, insbesondere der Losentscheid nach § 13 Absatz 4 Satz 3, sind zu vermerken.

Geändert durch Art. 4 G v. 21.02.2025 I Nr. 55
Ersetzt V 51-3-4 v. 18.3.1997 I 558 (SBGWV)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25