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Deutsches Richtergesetz – DRiG

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(1) Die Richter auf Lebenszeit treten nach Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand (Regelaltersgrenze).

(2) Durch Gesetz können besondere Altersgrenzen bestimmt werden, bei deren Erreichen der Richter auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen ist.

Neugefasst durch Bek. v. 19.4.1972 I 713;
zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 22.10.2024 I Nr. 320
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25