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Deutsches Richtergesetz – DRiG

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1Das allgemeine Dienstalter eines Richters bestimmt sich nach dem Tag, an dem ihm sein Richteramt übertragen worden ist.
2Hat der Richter zuvor ein anderes Richteramt oder ein sonstiges Amt mit mindestens dem gleichen Anfangsgrundgehalt bekleidet, so bestimmt sich das allgemeine Dienstalter nach dem Tag der Übertragung dieses Amtes.

Neugefasst durch Bek. v. 19.4.1972 I 713;
zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 22.10.2024 I Nr. 320
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25