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DRiG
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Deutsches Richtergesetz – DRiG
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§ 9 Voraussetzungen für die Berufungen
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In das Richterverhältnis darf nur berufen werden, wer
1.
Deutscher im Sinne des
Artikels 116
des Grundgesetzes
ist,
2.
die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt,
3.
die Befähigung zum Richteramt besitzt (
§§ 5
bis
7
) und
4.
über die erforderliche soziale Kompetenz verfügt.
Neugefasst durch Bek. v. 19.4.1972 I 713;
zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 22.10.2024 I Nr. 320
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25
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