print

Deutsches Richtergesetz – DRiG

arrow_left arrow_right

(1) Amtsbezeichnungen der Richter auf Lebenszeit und der Richter auf Zeit sind "Richter", "Vorsitzender Richter", "Direktor", "Vizepräsident" oder "Präsident" mit einem das Gericht bezeichnenden Zusatz ("Richter am ...", "Vorsitzender Richter am ...", "Direktor des ...", "Vizepräsident des ...", "Präsident des ...").

(2) Richter kraft Auftrags führen im Dienst die Bezeichnung "Richter" mit einem das Gericht bezeichnenden Zusatz ("Richter am ...").

(3) Richter auf Probe führen die Bezeichnung "Richter", im staatsanwaltschaftlichen Dienst die Bezeichnung "Staatsanwalt".

Nach Maßgabe des Entscheidungssatzes mit dem GG vereinbar, BVerfGE v. 27.6.1974 I 2161

Neugefasst durch Bek. v. 19.4.1972 I 713;
zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 22.10.2024 I Nr. 320
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25