print

Deutsches Richtergesetz – DRiG

arrow_left arrow_right

(1) Ein Beamter auf Lebenszeit oder auf Zeit kann zum Richter kraft Auftrags ernannt werden, wenn er später als Richter auf Lebenszeit verwendet werden soll.

(2) (weggefallen)

Neugefasst durch Bek. v. 19.4.1972 I 713;
zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 22.10.2024 I Nr. 320
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25