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Arbeitsgerichtsgesetz – ArbGG

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(1) 1Gegen den das Verfahren beendenden Beschluß eines Landesarbeitsgerichts findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Beschluß des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 92a Satz 2 zugelassen wird.
2§ 72 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
3In den Fällen des § 85 Abs. 2 findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

(2) 1Für das Rechtsbeschwerdeverfahren gelten die für das Revisionsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 93 bis 96 nichts anderes ergibt.
2Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend.
3Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) 1Die Einlegung der Rechtsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung.
2§ 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

Neugefasst durch Bek. v. 2.7.1979 I 853, 1036;
zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 24.10.2024 I Nr. 328
Änderung durch Art. 25 G v. 8.12.2025 I Nr. 319 mWv 12.12.2025 noch nicht berücksichtigt
Änderung durch Art. 26 G v. 8.12.2025 I Nr. 319 mWv 1.1.2026 noch nicht berücksichtigt
Änderung durch Art. 27 G v. 8.12.2025 I Nr. 319 mWv 1.1.2027 noch nicht berücksichtigt
Mittelbare Änderung durch Art. 37 G v. 8.12.2025 I Nr. 319 ist berücksichtigt
Mittelbare Änderung durch Art. 38 G v. 8.12.2025 I Nr. 319 ist berücksichtigt
Mittelbare Änderung durch Art. 154a Nr. 3 Buchst. a G v. 20.11.2019 I 1626 ist nicht ausführbar, da das geänderte G v. 21.6.2019 I 846 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des mittelbaren Änderungsgesetzes bereits zum 1.11.2019 in Kraft getreten war
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25