Arbeitsgerichtsgesetz – ArbGG

arrow_left arrow_right

(1) 1Über die Beschwerde entscheidet das Landesarbeitsgericht durch Beschluß.
2Eine Zurückverweisung ist nicht zulässig.
3§ 84 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) 1Der Beschluß nebst Gründen ist von den Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben und den Beteiligten zuzustellen.
2§ 69 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

Neugefasst durch Bek. v. 2.7.1979 I 853, 1036;
zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 27.4.2026 I Nr. 119
Änderung durch Art. 7 G v. 20.5.2026 I Nr. 152 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Mittelbare Änderung durch Art. 154a Nr. 3 Buchst. a G v. 20.11.2019 I 1626 ist nicht ausführbar, da das geänderte G v. 21.6.2019 I 846 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des mittelbaren Änderungsgesetzes bereits zum 1.11.2019 in Kraft getreten war
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
print