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Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – RVG

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1Vertritt der Rechtsanwalt im Ausschlussverfahren nach § 39b des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes einen Antragsgegner, bestimmt sich der Gegenstandswert nach dem Wert der Aktien, die dem Auftraggeber im Zeitpunkt der Antragstellung gehören.
2§ 31 Absatz 1 Satz 2 bis 4 und Absatz 2 gilt entsprechend.

Neugefasst durch Bek. v. 15.3.2022 I 610;
zuletzt geändert durch Art. 14 G v. 8.12.2025 I Nr. 318
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Mai '26