Jede anfechtbare Entscheidung hat eine Belehrung über den statthaften Rechtsbehelf sowie über das Gericht, bei dem dieser Rechtsbehelf einzulegen ist, über dessen Sitz und über die einzuhaltende Form und Frist zu enthalten.
Neugefasst durch Bek. v. 15.3.2022 I 610;
zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 5 G v. 25.11.2025 I Nr. 282
Änderung durch Art. 14 G v. 8.12.2025 I Nr. 318 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet