Hat der beigeordnete oder bestellte Rechtsanwalt durch schuldhaftes Verhalten die Beiordnung oder Bestellung eines anderen Rechtsanwalts veranlasst, kann er Gebühren, die auch für den anderen Rechtsanwalt entstehen, nicht fordern.
Neugefasst durch Bek. v. 15.3.2022 I 610;
zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 5 G v. 25.11.2025 I Nr. 282
Änderung durch Art. 14 G v. 8.12.2025 I Nr. 318 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet