Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – RVG

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(1) 1Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 51,50 Euro.
2Die Gebühr erhöht sich bei einem

Gegenstands-
wert
bis … Euro
für jeden
angefangenen
Betrag von
weiteren … Euro
um
… Euro
  2 000    500  41,50
 10 000  1 000  59,50
 25 000  3 000  55,00
 50 000  5 000  86,00
200 000 15 000  99,50
500 000 30 000 140,00
  über
500 000
 
50 000
 
175,00
Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(2) Bei der Geschäftsgebühr für eine außergerichtliche Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft (Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 2300 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt bei einem Gegenstandswert bis 50 Euro die Gebühr abweichend von Absatz 1 Satz 1 31,50 Euro.

(3) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.

Neugefasst durch Bek. v. 15.3.2022 I 610;
zuletzt geändert durch Art. 14 G v. 8.12.2025 I Nr. 318
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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