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Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte – RVG

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1Der Rechtsanwalt, der nach § 57 oder § 58 der Zivilprozessordnung, § 118e der Bundesrechtsanwaltsordnung, § 103b der Patentanwaltsordnung oder § 111c des Steuerberatungsgesetzes als besonderer Vertreter bestellt ist, kann von dem Vertretenen die Vergütung eines zum Prozessbevollmächtigten oder zum Verteidiger gewählten Rechtsanwalts verlangen.
2Er kann von diesem keinen Vorschuss fordern.
3§ 126 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.

Neugefasst durch Bek. v. 15.3.2022 I 610;
zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 5 G v. 25.11.2025 I Nr. 282
Änderung durch Art. 14 G v. 8.12.2025 I Nr. 318 mWv 1.1.2026 bzw. 1.7.2026 noch nicht berücksichtigt
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25