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Markenverordnung – MarkenV

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1Wenn der Anmelder angibt, dass die Marke in der vom Deutschen Patent- und Markenamt verwendeten üblichen Druckschrift eingetragen werden soll, so ist die Marke in der Anmeldung in üblichen Schriftzeichen (Buchstaben, Zahlen oder sonstige Zeichen) wiederzugeben.
2Die beim Deutschen Patent- und Markenamt üblichen Schriftzeichen werden auf der Internetseite www.dpma.de bekannt gegeben.

Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 11.1.2026 I Nr. 9
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26