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Markenverordnung – MarkenV

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(1) 1In der Veröffentlichung des Antrags (§ 130 Absatz 4 des Markengesetzes in der vor dem 16. Januar 2026 geltenden Fassung) sind mindestens anzugeben:

1.
der Name und die Anschrift des Antragstellers,
2.
falls ein Vertreter bestellt worden ist, der Name und die Anschrift des Vertreters,
3.
der als geografische Angabe oder als Ursprungsbezeichnung zu schützende Name,
4.
die Art des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels,
5.

(2) In der Veröffentlichung ist auf die Möglichkeit des Einspruchs nach § 130 Absatz 4 des Markengesetzes in der vor dem 16. Januar 2026 geltenden Fassung in Verbindung mit Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1143 hinzuweisen.

Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 11.1.2026 I Nr. 9
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26