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Verordnung zur Ausführung des Markengesetzes – MarkenV

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(1) Sind die Waren und Dienstleistungen in der Anmeldung nicht zutreffend klassifiziert, so entscheidet das Deutsche Patent- und Markenamt über die Klassifizierung.

(2) 1Das Deutsche Patent- und Markenamt legt als Leitklasse die Klasse der Klasseneinteilung fest, auf der der Schwerpunkt der Anmeldung liegt.
2Es ist insoweit an eine Angabe des Anmelders über die Leitklasse nicht gebunden.
3Das Deutsche Patent- und Markenamt berücksichtigt eine vom Anmelder angegebene Leitklasse bei der Gebührenzahlung.

Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 24.6.2024 I Nr. 215
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25