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Markenverordnung – MarkenV

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1Der Inhaber einer Marke erhält neben der Urkunde über die Eintragung der Marke in das Register nach § 25 der DPMA-Verordnung eine Bescheinigung über die in das Register eingetragenen Angaben.
2Nicht grafische Markendarstellungen und Markensatzungen werden dabei durch einen Verweis auf das Markenregister ersetzt.

Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 11.1.2026 I Nr. 9
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26