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Verordnung zur Ausführung des Markengesetzes – MarkenV

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1Der Inhaber einer Marke erhält neben der Urkunde über die Eintragung der Marke in das Register nach § 25 der DPMA-Verordnung eine Bescheinigung über die in das Register eingetragenen Angaben.
2Nicht grafische Markendarstellungen und Markensatzungen werden dabei durch einen Verweis auf das Markenregister ersetzt.

Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 24.6.2024 I Nr. 215
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25