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Verordnung zur Ausführung des Markengesetzes – MarkenV

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1Das Deutsche Patent- und Markenamt unterrichtet unverzüglich nach Ablauf der Einspruchsfrist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz über die eingegangenen Einsprüche durch Übersendung der Einsprüche mit den erforderlichen Unterlagen.
2Nachgereichte Einspruchsbegründungen werden unverzüglich weitergeleitet.

Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 24.6.2024 I Nr. 215
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25