print

Verordnung zur Ausführung des Markengesetzes – MarkenV

arrow_left arrow_right

(1) 1Die Anmeldung kann schriftlich oder elektronisch eingereicht werden.
2Für die schriftliche Anmeldung ist das vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebene Formblatt zu verwenden.
3Für die elektronische Einreichung ist die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt maßgebend.

(2) Für jede Marke ist eine gesonderte Anmeldung erforderlich.

Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 24.6.2024 I Nr. 215
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25