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Markenverordnung – MarkenV

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(1) 1Die Anmeldung kann schriftlich oder elektronisch eingereicht werden.
2Für die schriftliche Anmeldung ist das vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebene Formblatt zu verwenden.

3Für die elektronische Einreichung ist die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt maßgebend.

(2) Für jede Marke ist eine gesonderte Anmeldung erforderlich.

Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 11.1.2026 I Nr. 9
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26