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Verordnung zur Ausführung des Markengesetzes – MarkenV

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(1) Betrifft der Übergang des durch die Eintragung einer Marke begründeten Rechts nur einen Teil der eingetragenen Waren und Dienstleistungen, so sind in dem Antrag auf Eintragung des Rechtsübergangs nach § 28 der DPMA-Verordnung die Waren und Dienstleistungen anzugeben, auf die sich der Rechtsübergang bezieht.

(2) Im Übrigen ist § 36 Absatz 1 bis 4 und 6 entsprechend anzuwenden.

Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 24.6.2024 I Nr. 215
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25