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Markenverordnung – MarkenV

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(2) 1In dem Antrag sind anzugeben:

1.
der Name und die Anschrift des Antragstellers,
2.
die Rechtsform, Größe und Zusammensetzung der den Antrag stellenden Vereinigung,
3.
falls ein Vertreter bestellt worden ist, der Name und die Anschrift des Vertreters,
4.
der als geografische Angabe oder Ursprungsbezeichnung zu schützende Name,
5.
die Art des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels,
6.
die Spezifikation nach Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1143 gemäß Formblatt.

Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 11.1.2026 I Nr. 9
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26