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Flurbereinigungsgesetz – FlurbG

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1Die Ermittlung des Wertes der Grundstücke ist in einfacher Weise vorzunehmen.
2Die Bekanntgabe der Ergebnisse kann mit der Bekanntgabe des Zusammenlegungsplanes (§ 100) verbunden werden.

Neugefasst durch Bek. v. 16.3.1976 I 546;
zuletzt geändert durch Art. 17 G v. 19.12.2008 I 2794
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25