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Flurbereinigungsgesetz – FlurbG

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1Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in Verhandlungsniederschriften, im Flurbereinigungsplan, in Anordnungen, Beschlüssen und Bescheiden können von Amts wegen berichtigt werden.
2Dies gilt auch für solche unerheblichen Fehler im Flurbereinigungsplan, die auf unrichtigen Vermessungsunterlagen beruhen.

Neugefasst durch Bek. v. 16.3.1976 I 546;
zuletzt geändert durch Art. 17 G v. 19.12.2008 I 2794
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25