1An die Stelle des Flurbereinigungsplanes tritt der Zusammenlegungsplan. 2Auf diesen sind die Vorschriften der §§ 58 bis60 sinngemäß anzuwenden. 3Gemeindegrenzen sollen jedoch nicht geändert werden.
Neugefasst durch Bek. v. 16.3.1976 I 546;
zuletzt geändert durch Art. 17 G v. 19.12.2008 I 2794