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Flurbereinigungsgesetz – FlurbG

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1Mehreren Beteiligten in einer Gemeinde kann auch durch Umlauf zugestellt werden.
2Dabei gilt folgendes:

1.
Das zuzustellende Schriftstück ist zur Kenntnisnahme vorzulegen. 1Eine beglaubigte Abschrift ist bei der Gemeinde des Zustellungsortes oder bei einem der Beteiligten, an die der Umlauf gerichtet ist, niederzulegen.
2Die Niederlegung ist in dem Schriftstück zu vermerken.
2.
1In den Fällen des § 5 Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes ist anstelle des Schriftstückes eine schriftliche Mitteilung über die Niederlegung der beglaubigten Abschrift (Nummer 1) zu übergeben oder zurückzulassen.
2Auf diese Niederlegung ist auch in der Mitteilung nach § 5 Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes in Verbindung mit § 181 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung hinzuweisen.
3.
1Widerspruchsbescheide dürfen nicht durch Umlauf zugestellt werden.

Neugefasst durch Bek. v. 16.3.1976 I 546;
zuletzt geändert durch Art. 17 G v. 19.12.2008 I 2794
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26