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Flurbereinigungsgesetz – FlurbG

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(1) Nachträgliche Änderungen des Zusammenlegungsgebietes bedürfen der Zustimmung des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft.

(2) 1Die Einstellung des Verfahrens kann nach Anhörung des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft und der landwirtschaftlichen Berufsvertretung von der Flurbereinigungsbehörde mit Zustimmung der oberen Flurbereinigungsbehörde angeordnet werden, wenn seine Durchführung unzweckmäßig erscheint.
2§ 93 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.

Neugefasst durch Bek. v. 16.3.1976 I 546;
zuletzt geändert durch Art. 17 G v. 19.12.2008 I 2794
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25