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Flurbereinigungsgesetz – FlurbG

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1Die Tauschgrundstücke sollen großzügig zusammengelegt werden.
2Nach Möglichkeit sollen ganze Flurstücke getauscht und wege- und gewässerbauliche sowie bodenverbessernde Maßnahmen vermieden werden.
3Ein Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan (§ 41) wird nicht aufgestellt.

Neugefasst durch Bek. v. 16.3.1976 I 546;
zuletzt geändert durch Art. 17 G v. 19.12.2008 I 2794
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25