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Flurbereinigungsgesetz – FlurbG

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(1) 1Die Flurbereinigungsbehörde hat begründeten Widersprüchen abzuhelfen.
2Sie kann auch andere Änderungen des Flurbereinigungsplanes vornehmen, die sie für erforderlich hält.
3Die Bekanntgabe der Änderungen und die Anhörung sind auf die daran Beteiligten zu beschränken.
4Im übrigen sind die Vorschriften des § 59 anzuwenden.

(2) Die nach Abschluß der Verhandlungen verbleibenden Widersprüche legt die Flurbereinigungsbehörde gemäß der Vorschrift des § 141 Abs. 1 der oberen Flurbereinigungsbehörde vor.

Neugefasst durch Bek. v. 16.3.1976 I 546;
zuletzt geändert durch Art. 17 G v. 19.12.2008 I 2794
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25