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Flurbereinigungsgesetz – FlurbG

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(1) 1Über Verhandlungen ist eine Niederschrift aufzunehmen.
2Sie soll den wesentlichen Hergang der Verhandlungen enthalten.

(2) 1Der Aufnahme in die Verhandlungsniederschrift steht die Aufnahme in eine Schrift gleich, die ihr als Anlage beigefügt und als solche bezeichnet ist.
2Auf die Anlage ist in der Niederschrift hinzuweisen.

Neugefasst durch Bek. v. 16.3.1976 I 546;
zuletzt geändert durch Art. 17 G v. 19.12.2008 I 2794
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25