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Flurbereinigungsgesetz – FlurbG

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(1) Ausgleiche und Abfindungen in Geld sind möglichst anschließend an die Anordnung nach § 65 Abs. 2 zu leisten, soweit nicht Rechte Dritter nach den Vorschriften der §§ 74 bis 78 zu wahren sind.

(2) Beträge, die nach den endgültigen Festsetzungen im Flurbereinigungsplan in anderer Höhe oder von anderen Beteiligten zu zahlen sind, sind nach Ausführung des Flurbereinigungsplanes auszugleichen.

Neugefasst durch Bek. v. 16.3.1976 I 546;
zuletzt geändert durch Art. 17 G v. 19.12.2008 I 2794
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25