print

Flurbereinigungsgesetz – FlurbG

arrow_left arrow_right

(1) 1Geringfügige Änderungen des Flurbereinigungsgebietes kann die Flurbereinigungsbehörde anordnen.
2§ 4 zweiter Halbsatz gilt entsprechend.
3Die Anordnung braucht nicht bekanntgemacht zu werden.
4Sie ist den an der Änderung beteiligten Grundstückseigentümern mitzuteilen.

(2) Für erhebliche Änderungen gelten die Vorschriften der §§ 4 bis 6.

(3) 1Die obere Flurbereinigungsbehörde kann bis zur Ausführungsanordnung das Flurbereinigungsgebiet in mehrere Flurbereinigungsgebiete teilen.
2§ 4 zweiter Halbsatz und § 6 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.

Neugefasst durch Bek. v. 16.3.1976 I 546;
zuletzt geändert durch Art. 17 G v. 19.12.2008 I 2794
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25